89 Ergebnisse für: 17.12.1992

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=204

    (1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=56a

    (1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=56a

    (1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)

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    http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/oac_13/vo/2/82350000027.htm

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    http://www.kbv.de/html/2924.php

    Keine Beschreibung vorhanden.

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    http://www.flaggenlexikon.de/ftschecs.htm

    Historische Flaggen hier ab 35.70 € – Die Flaggen bzw. Fahnen der Tschechoslowakei zeigten zunächst Weiß und Rot, ab 1920 dann Blau, Weiß und Rot in der bekannten Kombination.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341e

    (1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=64a,104a

    §§ 64a, 104a VAG Versicherungsaufsichtsgesetz

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=65

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung, 1. bei Versicherungsverträgen mit

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=12c

    (1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung 1. die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien



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