89 Ergebnisse für: 17.12.1992
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§ 204 VVG Tarifwechsel Versicherungsvertragsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VVG&a=204
(1) Bei bestehendem Versicherungsverhältnis kann der Versicherungsnehmer vom Versicherer verlangen, dass dieser 1. Anträge auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz unter Anrechnung der aus dem Vertrag erworbenen Rechte
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§ 56a VAG Überschussbeteiligung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=56a
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)
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§ 56a VAG Überschussbeteiligung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=56a
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)
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http://www2.lubw.baden-wuerttemberg.de/public/abt2/dokablage/oac_13/vo/2/82350000027.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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Tschechoslowakei
http://www.flaggenlexikon.de/ftschecs.htm
Historische Flaggen hier ab 35.70 € – Die Flaggen bzw. Fahnen der Tschechoslowakei zeigten zunächst Weiß und Rot, ab 1920 dann Blau, Weiß und Rot in der bekannten Kombination.
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§ 341e HGB Allgemeine Bilanzierungsgrundsätze Handelsgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=HGB&a=341e
(1) Versicherungsunternehmen haben versicherungstechnische Rückstellungen auch insoweit zu bilden, wie dies nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den
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§§ 64a, 104a VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=64a,104a
§§ 64a, 104a VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 65 VAG Deckungsrückstellung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=65
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Berechnung der Deckungsrückstellung unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung durch Rechtsverordnung, 1. bei Versicherungsverträgen mit
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§ 12c VAG Ermächtigungsgrundlage Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=12c
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die nach Art der Lebensversicherung betriebene Krankenversicherung 1. die versicherungsmathematischen Methoden zur Berechnung der Prämien