206 Ergebnisse für: 19.02.2007
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AG Eckernförde | Rechtsprechungsübersicht - dejure.org
https://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=AG%20Eckernf%F6rde
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 16 PStG Fortführung Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=16
(1) Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über 1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten, 2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die
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WWE Intercontinental Championship « Titles Database « CAGEMATCH - The Internet Wrestling Database
http://www.cagematch.de/?id=5&nr=16
Internet Wrestling Database
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Yin Yang Yo! | Zeichentrickserien.de
http://www.zeichentrickserien.de/yinyang.htm
Episodenführer zur Zeichentrickserie Yin Yang Yo!
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OFDb - Suche impotenten Mann fürs Leben (2002)
https://ssl.ofdb.de/film/32816,
Von John Henderson. Mit Katrin Weisser, Tim Williams, Sandra Leonhard, Nic Romm, Gabriel Walsh und Tim Seyfi.
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Privatissime mit Teufel & Co. - manager magazin
http://www.manager-magazin.de/magazin/artikel/a-454310-2.html
EnBW? Von diesem Unternehmen will Gerhard Goll nichts mehr hören, auch wenn er dem Stromkonzern zehn Jahre lang vorstand. Heute wirkt der Anwalt Goll lieber im Verborgenen, coacht Firmen und "kraxelt ein bisschen".
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AG Freiberg | Rechtsprechungsübersicht - dejure.org
http://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=AG%20Freiberg
Keine Beschreibung vorhanden.
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AG Kirchhain | Rechtsprechungsübersicht - dejure.org
http://dejure.org/dienste/rechtsprechung?gericht=AG%20Kirchhain
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PStG&a=73
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Rechtsverordnungen zu erlassen über 1. die
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§ 1314 BGB Aufhebungsgründe Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1314
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie 1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304, 1306,