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§ 7 BevStatG Inkrafttreten, Außerkrafttreten Bevölkerungsstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BevStatG&a=7
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bevölkerungsstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2008 (BGBl. I S. 1290)
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§ 320 FamFG Anhörung der sonstigen Beteiligten und der zuständigen Behörde Gesetz über das
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=320
Das Gericht hat die sonstigen Beteiligten anzuhören. Es soll die zuständige Behörde anhören.
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§ 302 FamFG Dauer der einstweiligen Anordnung Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=302
Eine einstweilige Anordnung tritt, sofern das Gericht keinen früheren Zeitpunkt bestimmt, nach sechs Monaten außer Kraft. Sie kann jeweils nach Anhörung eines Sachverständigen durch weitere einstweilige Anordnungen bis zu einer
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§ 1357 BGB Geschäfte zur Deckung des Lebensbedarfs Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1357
(1) Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei
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Category:La Shica – Wikimedia Commons
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Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 180 FamFG Erklärungen zur Niederschrift des Gerichts Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=180
Die Anerkennung der Vaterschaft, die Zustimmung der Mutter sowie der Widerruf der Anerkennung können auch in einem Erörterungstermin zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden. Das Gleiche gilt für die etwa erforderliche Zustimmung
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§ 15 AO Angehörige Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=15
(1) Angehörige sind 1. der Verlobte, 2. der Ehegatte oder Lebenspartner, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Geschwister, 5. Kinder der Geschwister, 6. Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder
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Kitharistin (TA 1679, Tafel bbb) – Die »Teutsche Academie« auf Sandrart.net
http://ta.sandrart.net/de/artwork/view/2639
Startseite der Online-Edition der »Teutschen Academie« Joachim von Sandrarts
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§ 289 FamFG Verpflichtung des Betreuers Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=famfg&a=289
(1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer
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§§ 275, 316 FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FamFG&a=275,316
§§ 275, 316 FamFG Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit