149 Ergebnisse für: 33d
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§ 423 BGB Wirkung des Erlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=423
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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VORIS § 17 NAbgG | Landesnorm Niedersachsen | - Kürzung und Wegfall des Übergangsgeldes | Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG) in der Fassung vom 20. Juni 2000 | gültig ab: 01.01.2013
http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/17x3/page/bsvorisprod.psml/action/portlets.jw.MainAction?p1=l&eventSubmit_doNavigate=searchInSubtreeTOC&showdoccase=1&doc.hl=0&doc.id=jlr-AbgGNDV29P17&doc.part=S&toc.poskey=#focuspoint
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§ 1 GWB Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GWB/1.html
Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung,...
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§ 422 BGB Wirkung der Erfüllung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=422
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht,
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Liste, Karte, Datenbank / Landesdenkmalamt Berlin
https://www.stadtentwicklung.berlin.de/denkmal/liste_karte_datenbank/de/denkmaldatenbank/daobj.php?obj_dok_nr=09095944
Sie finden Informationen des Landesdenkmalamtes Berlin zur Berliner Denkmaldatenbank.
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§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/426.html
(1) 1 Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2 Kann von einem...
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§ 421 BGB Gesamtschuldner Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=421
Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben
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§ 840 BGB Haftung mehrerer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=840
(1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen
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Änderungen EEG vom 01.01.2012 durch Artikel 1 des Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
https://www.buzer.de/gesetz/8423/v172598-2012-01-01.htm
Vergleich/Gegenüberstellung aller Änderungen EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 01.01.2012 durch Artikel 1 des Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
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EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EEG%2B2009&f=1
EEG Erneuerbare-Energien-Gesetz