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§ 154 BGB Offener Einigungsmangel; fehlende Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=154
(1) Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die
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§ 1006 BGB Eigentumsvermutung für Besitzer Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1006
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen
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§ 130 BGB Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=130
(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein
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§ 403 BGB Pflicht zur Beurkundung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=403
Der bisherige Gläubiger hat dem neuen Gläubiger auf Verlangen eine öffentlich beglaubigte Urkunde über die Abtretung auszustellen. Die Kosten hat der neue Gläubiger zu tragen und vorzuschießen.
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§ 170 BGB Wirkungsdauer der Vollmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=170
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber einem Dritten erteilt, so bleibt sie diesem gegenüber in Kraft, bis ihm das Erlöschen von dem Vollmachtgeber angezeigt wird.
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§ 402 BGB Auskunftspflicht; Urkundenauslieferung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=402
Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern.
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§ 387 BGB Voraussetzungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=387
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung
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§ 623 BGB Schriftform der Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=623
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
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§ 257 BGB Befreiungsanspruch Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=257
Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Ist die Verbindlichkeit noch nicht
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§ 185 BGB Verfügung eines Nichtberechtigten Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=185
(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende