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§ 17 ProdSG Meldepflichten der notifizierten Stelle Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/17.html
(1) Die notifizierte Stelle meldet der Befugnis erteilenden Behörde 1. jede Verweigerung, Einschränkung, Aussetzung oder Rücknahme einer Konformitätsbescheinigung, 2. alle Umstände, die Folgen für die der notifizierten Stelle
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Category:Franz Stegmann – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Franz_Stegmann?uselang=de
Keine Beschreibung vorhanden.
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Category:Rivers of Schleswig-Holstein – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Rivers_of_Schleswig-Holstein?uselang=de
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§ 11 ProdSG Befugnisse der Befugnis erteilenden Behörde Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/11.html
(1) Die Befugnis erteilende Behörde kann von den Konformitätsbewertungsstellen, denen sie die Befugnis zur Durchführung bestimmter Konformitätsbewertungstätigkeiten erteilt hat, die zur Erfüllung ihrer
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§ 4 ProdSG Harmonisierte Normen Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/4.html
(1) Bei der Beurteilung, ob ein Produkt den Anforderungen nach § 3 Absatz 1 oder Absatz 2 entspricht, können harmonisierte Normen zugrunde gelegt werden. (2) Bei einem Produkt, das harmonisierten Normen oder Teilen dieser Normen entspricht,
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§ 14 ProdSG Konformitätsvermutung Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/14.html
(1) Weist eine Konformitätsbewertungsstelle durch eine Akkreditierung nach, dass sie die Kriterien der einschlägigen harmonisierten Normen oder von Teilen dieser Normen erfüllt, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union
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§ 9 ProdSG Aufgaben der Befugnis erteilenden Behörde Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/9.html
(1) Die Befugnis erteilende Behörde erteilt Konformitätsbewertungsstellen auf Antrag die Befugnis, bestimmte Konformitätsbewertungstätigkeiten durchzuführen. Sie ist zuständig für die Einrichtung und Durchführung
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§ 1 ProdSG Anwendungsbereich Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/1.html
(1) Dieses Gesetz gilt, wenn im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Produkte auf dem Markt bereitgestellt, ausgestellt oder erstmals verwendet werden. (2) Dieses Gesetz gilt auch für die Errichtung und den Betrieb
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