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Familienleben503 Ergebnisse für: Familienlebens
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BMJV | Start | Rechtssache Z. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 22028/04)
http://www.bmj.de/SharedDocs/EGMR/DE/20091203_22028-04.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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BMJV | Start | Rechtssache Z. gegen DEUTSCHLAND (Individualbeschwerde Nr. 22028/04)
http://www.bmjv.de/SharedDocs/EGMR/DE/20091203_22028-04.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Art. 13 GRCh Freiheit der Kunst und der Wissenschaft - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GRCh/13.html
Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet.
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Europäische Menschenrechtskonvention - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/MRK
Die MRK: Zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13.5.2004 m.W.v. 1.6.2010
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profamilia.de: München-Neuaubing
http://www.profamilia.de/muenchen-neuaubing
pro familia Webseite mit allen Informationen rund um Sexualität, Verhütung, Kinderwunsch, Schwangerschaft und Schwangerschaftsabbruch.
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Art. 14 MRK Diskriminierungsverbot - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/MRK/14.html
Der Genuà der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe,...
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Art. 13 MRK Recht auf wirksame Beschwerde - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/MRK/13.html
Jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, hat das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz...
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Art. 12 GRCh Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GRCH/12.html
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich...
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Art. 12 GRCh Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GRCh/12.html
(1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich...
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Art. 3 MRK Verbot der Folter - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/MRK/3.html
Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.