274 Ergebnisse für: aüg
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Zeitarbeit, Personalvermittlung und mehr | BAP
http://www.personaldienstleister.de/download/BZA_DGB_Tarifvertrag_2011.pdf
Der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) ist der Ansprechpartner für die Themen Zeitarbeit und Personalvermittlung.
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Merkblätter und Formulare für Unternehmen - Bundesagentur für Arbeit
http://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Formulare/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI516898
Downloads für Arbeitgeber
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Mängelexemplare.com - Ihr Mängelexemplare Shop
http://www.mängelexemplare.com
Mathematik für die Einführungsphase - Kerncurriculum Niedersachsen: Berufliches Gymnasium ..., Luther und die Fürsten: Selbstdarstellung und Selbstverständnis des Herrschers im Zeitalt ..., Europäische Diskriminierungsverbote und Privatrecht:…
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§ 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=615
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich
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Bundesarbeitsgericht
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&nr=18041
Höchste Instanz des Arbeitsrechts Bundesarbeitsgericht
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§ 19 AÃG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__19.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 84 BetrVG Beschwerderecht Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=84
(1) Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt
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§ 81 BetrVG Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=81
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der
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Risiko Scheinselbständigkeit
https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Einstellung-von-Arbeitnehmern/Werkvertr%C3%A4ge-und-Arbeitnehmer%C3%BCberlassung/
Beim Einsatz von Arbeitnehmern anderer Unternehmen muss auf die Abgrenzung zur eigenen Belegschaft geachtet werden. Das Risiko heißt Scheinselbständigkeit.
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§ 13b AÃG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/a_g/__13b.html
Keine Beschreibung vorhanden.