Meintest du:
Abfallrecht62 Ergebnisse für: abfallrechts
-
§ 10 KrWG Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=10
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8 Absatz 1 und
-
§ 25 KrWG Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=25
(1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass Hersteller oder Vertreiber 1.
-
§ 16 KrW-/AbfG Beauftragung Dritter Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=16
(1) Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt. Die beauftragten Dritten
-
§ 60 KrWG Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=60
(1) Der Abfallbeauftragte berät den zur Bestellung Verpflichteten und die Betriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeutsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet, 1. den
-
§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrW-/AbfG&a=3
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind
-
§ 3 KrW-/AbfG Begriffsbestimmungen Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=krw-_abfg&a=3
(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle beweglichen Sachen, die unter die in Anhang I aufgeführten Gruppen fallen und deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muß. Abfälle zur Verwertung sind
-
§ 17 KrWG Überlassungspflichten Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=17
(1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1 sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen
-
Änderungen StGB Strafgesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6165/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Strafgesetzbuch, Synopse der einzelnen Fassungen
-
§ 56 KrWG Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben Kreislaufwirtschaftsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KrWG&a=56
(1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förderung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe der hierfür geltenden
-
Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Beitragspflicht für Klärschlamm-Entschädigungsfonds zur landbaulichen Klärschlammverwertung verletzt keine Grundrechte und ist verhältnismäßig - Einrichtung eines abgabefinanzierten Entschädigungsfonds gem DüngMG § 9 und Klärschlamm-Entschädigungsfondsverordnung mit gemeindlichem Selbstverwaltungsrecht vereinbar
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040518_2bvr237499.html
Keine Beschreibung vorhanden.