3,640 Ergebnisse für: abweichendes
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Artikel 84 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende
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§ 29 BNatSchG Geschützte Landschaftsbestandteile Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=29
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
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§ 28 BNatSchG Naturdenkmäler Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=28
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
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BranntwMonAG Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Branntweinmonopolabschaffungsgesetz&f=1
BranntwMonAG Branntweinmonopolabschaffungsgesetz
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§ 10 BNatSchG Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=10
(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in
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§§ 65 bis 68 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=65-68
§§ 65 bis 68 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
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§§ 14, 15 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=14,15
§§ 14, 15 BNatSchG Bundesnaturschutzgesetz
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§ 27 BNatSchG Naturparke Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=27
(1) Naturparke sind einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die 1. großräumig sind, 2. überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, 3. sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die
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§ 11 BNatSchG Landschaftspläne und Grünordnungspläne Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=11
(1) Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne für die Gebiete der Gemeinden in
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§ 3 BNatSchG Zuständigkeiten, Aufgaben und Befugnisse, vertragliche Vereinbarungen, Zusammenarbeit der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=3
(1) Die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden im Sinne dieses Gesetzes sind 1. die nach Landesrecht für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder 2. das Bundesamt für Naturschutz,