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§ 23 BPolG Identitätsfeststellung und Prüfung von Berechtigungsscheinen Bundespolizeigesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bpolg&a=23
(1) Die Bundespolizei kann die Identität einer Person feststellen 1. zur Abwehr einer Gefahr, 2. zur polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs, 3. im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von dreißig Kilometern zur Verhinderung
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Allan & Barbara Pease: Warum Männer nicht zuhören und Frauen schlecht einparken
http://www.textem.de/271.0.html
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