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§ 20 BetrVG Wahlschutz und Wahlkosten Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=20
(1) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats behindern. Insbesondere darf kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. (2) Niemand darf die Wahl des Betriebsrats durch Zufügung oder Androhung von
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§ 33 BetrVG Beschlüsse des Betriebsrats Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=33
(1) Die Beschlüsse des Betriebsrats werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. (2) Der Betriebsrat ist nur
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§ 103 BetrVG Außerordentliche Kündigung und Versetzung in besonderen Fällen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=103
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats. (2)
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§ 102 BetrVG Mitbestimmung bei Kündigungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=102
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. (2) Hat der Betriebsrat
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§ 5 BetrVG Arbeitnehmer Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=5
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit
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§ 15 BetrVG Zusammensetzung nach Beschäftigungsarten und Geschlechter Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=15
(1) Der Betriebsrat soll sich möglichst aus Arbeitnehmern der einzelnen Organisationsbereiche und der verschiedenen Beschäftigungsarten der im Betrieb tätigen Arbeitnehmer zusammensetzen. (2) Das Geschlecht, das in der Belegschaft in der
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§ 32 BetrVG Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=32
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.
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§ 50 BetrVG Zuständigkeit Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=50
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine
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§ 27 BetrVG Betriebsausschuss Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=27
(1) Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss. Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren
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§ 37 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=37
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des