49 Ergebnisse für: bundesbedarfsplangesetz
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BMWi - Ein Stromnetz für die Energiewende
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Netze-und-Netzausbau/Intelligente-Netze-und-intelligente-Zaehler/Stellungnahmen-Gesetzentwurf-Digitalisierung-Energiewende/stellungnahmen-gesetzentwurf-digitalisierung-energiewende.html
Das Stromnetz ist das Rückgrat einer gelungenen Energiewende. Deshalb macht das Bundeswirtschaftsministerium die Netze fit für mehr Öko-Strom.
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BMWi - Ein Stromnetz für die Energiewende
http://www.bmwi.de/DE/Themen/Energie/Netze-und-Netzausbau/intelligente-messsysteme,did=726780.html
Das Stromnetz ist das Rückgrat einer gelungenen Energiewende. Deshalb macht das Bundeswirtschaftsministerium die Netze fit für mehr Öko-Strom.
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§ 45 BNatSchG Ausnahmen; Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=45
(1) Von den Besitzverboten sind, soweit sich aus einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 5 nichts anderes ergibt, ausgenommen 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten, die rechtmäßig a) in der Gemeinschaft gezüchtet
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NordLink - TenneT
http://www.tennet.eu/de/netz-und-projekte/internationale-verbindungen/nordlink.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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380-kV-Netzverstärkung Weinheim - Karlsruhe | TransnetBW GmbH
https://www.transnetbw.de/de/uebertragungsnetz/dialog-netzbau/netzverstaerkung-weinheim-karlsruhe
Verstärkung der bestehenden 220-Kilovolt-Freileitung zwischen Weinheim und Karlsruhe und Umstellung auf 380 Kilovolt auf einer Länge von ca. 73 Kilometern auf 380 Kilovolt umzustellen.
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§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
http://www.buzer.de/gesetz/8972/a163244.htm
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild
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§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=44
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild
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§ 34 BauGB Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile Baugesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=34
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der
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§ 35 BauGB Bauen im Außenbereich Baugesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BauGB&a=35
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es 1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen