62 Ergebnisse für: hilfsmittelversorgungsgesetz
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§ 135 SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=135
(1) Neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden dürfen in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung zu Lasten der Krankenkassen nur erbracht werden, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss auf Antrag eines Unparteiischen nach
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§ 295 SGB V Abrechnung ärztlicher Leistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=295
(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, 1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen, 2. in den Abrechnungsunterlagen
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§ 295 SGB V Abrechnung ärztlicher Leistungen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/SGB_V/295.html
(1) 1 Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ãrzte und Einrichtungen sind verpflichtet, 1. in dem Abschnitt der...
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§ 137c SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=137c
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und
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§ 5 SGB V Versicherungspflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=5
(1) Versicherungspflichtig sind 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 2. Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur
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§ 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=92
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss beschließt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten;
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§ 5 SGB V Versicherungspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/5.html
(1) Versicherungspflichtig sind 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 2. Personen...
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§ 5 SGB V Versicherungspflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/sgb_v/5.html
(1) Versicherungspflichtig sind 1. Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, 2. Personen...
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§ 92 SGB V Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/92.html
(1) 1 Der Gemeinsame Bundesausschuss beschlieÃt die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien über die Gewähr für eine...
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§ 39 SGB V Krankenhausbehandlung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=39
(1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, stationsäquivalent, teilstationär, vor- und nachstationär sowie ambulant erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre oder stationsäquivalente Behandlung durch ein