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Luftverkehr819 Ergebnisse für: luftverkehrs
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§ 20 LuftVO Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=20
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen der Erlaubnis 1. das Steigenlassen von Drachen und Schirmdrachen, wenn sie mit einem Seil von mehr als 100 Metern Länge gehalten werden, 2. der Aufstieg von Feuerwerkskörpern, wenn
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§ 17 LuftVO Luftsperrgebiete und Gebiete mit Flugbeschränkungen Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO&a=17
(1) Zuständig für die Festlegung von Luftsperrgebieten und Gebieten mit Flugbeschränkungen sowie für die Genehmigung von Abweichungen in Gebieten mit Flugbeschränkungen nach Anhang SERA.3145 der Durchführungsverordnung (EU)
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§ 1 LuftVO Grundregeln für das Verhalten im Luftverkehr Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=1
(1) Jeder Teilnehmer am Luftverkehr hat sich so zu verhalten, daß Sicherheit und Ordnung im Luftverkehr gewährleistet sind und kein anderer gefährdet, geschädigt oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder
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§ 13 LuftVO Ausweichregeln Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=13
(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen. (2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das
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§ 16 LuftVO Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=16
(1) Die folgenden Arten der Nutzung des Luftraums bedürfen im Übrigen der Erlaubnis 1. der Aufstieg von Flugmodellen a) mit mehr als 5 Kilogramm Gesamtmasse, b) mit Raketenantrieb, sofern der Treibsatz mehr als 20 Gramm beträgt, c) mit
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§ 13 LuftVO Ausweichregeln Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=13
(1) Luftfahrzeuge, die sich im Gegenflug einander nähern, haben, wenn die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, nach rechts auszuweichen. (2) Kreuzen sich die Flugrichtungen zweier Luftfahrzeuge in nahezu gleicher Höhe, so hat das
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§ 21a LuftVO Regelung des Flugplatzverkehrs Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=LuftVO+1999&a=21a
(1) Für die Durchführung des Flugplatzverkehrs können besondere Regelungen durch die Flugsicherungsorganisation getroffen werden, wenn Flugplätze mit Flugverkehrskontrollstelle betroffen sind. In allen anderen Fällen werden die
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§ 15a LuftVO Verbotene Nutzung des Luftraums Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo+1999&a=15a
(1) In einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von Flugplätzen sind folgende Arten der Nutzung des Luftraums verboten 1. das Steigenlassen von Drachen und Kinderballonen oder das Betreiben von Schirmdrachen, 2. der
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§ 26 LuftVO Beschränkungen der Starts und Landungen von Flugzeugen mit Strahltriebwerken Luftverkehrs-Ordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo&a=26
(1) Flugzeuge mit Strahltriebwerken, 1. deren maximale Startmasse größer oder gleich 34.000 Kilogramm ist oder 2. deren Baureihe mit einer maximalen Sitzkonfiguration von mehr als 19 Passagiersitzen zugelassen ist, wobei Sitze für die
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§ 25 LuftVO Besondere Regelungen für den Flugbetrieb auf einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrollstelle
https://www.buzer.de/s1.htm?g=luftvo&a=25
(1) Ist beim Betrieb eines Luftfahrzeugs an einem Flugplatz mit Flugverkehrskontrolle eine Funkverbindung nicht möglich, so hat der Luftfahrzeugführer auf Anweisungen durch Licht- und Bodensignale sowie auf Zeichen zu achten. (2) Auf einem