66 Ergebnisse für: prüfungsberichtsverordnung
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§ 9 InvG Allgemeine Verhaltensregeln Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=9
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft zu verwalten. Sie
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§ 154 AO Kontenwahrheit Abgabenordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=AO&a=154
(1) Niemand darf auf einen falschen oder erdichteten Namen für sich oder einen Dritten ein Konto errichten oder Buchungen vornehmen lassen, Wertsachen (Geld, Wertpapiere, Kostbarkeiten) in Verwahrung geben oder verpfänden oder sich ein
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Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1245&a=8
(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt
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Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1245&a=8
(1) Die Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBl. I S. 1045), die zuletzt durch Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie folgt
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§ 41 InvG Kosten und Kostentransparenz Investmentgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=invg&a=41
(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und
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§ 25b KWG Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen; Verordnungsermächtigung Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=25b
(1) Ein Institut muss abhängig von Art, Umfang, Komplexität und Risikogehalt einer Auslagerung von Aktivitäten und Prozessen auf ein anderes Unternehmen, die für die Durchführung von Bankgeschäften, Finanzdienstleistungen
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§ 13 KWG Großkredite; Verordnungsermächtigung Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=13
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank im Interesse des angemessenen Schutzes der Institute, Institutsgruppen,
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZAG&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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§ 1 ZAG Begriffsbestimmungen Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=zag&a=1
(1) Zahlungsdienstleister sind 1. Unternehmen, die gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Zahlungsdienste erbringen, ohne Zahlungsdienstleister im Sinne der
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Deutsche Bundesbank - Methodische Erläuterungen
https://web.archive.org/web/20120619012859/http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/IWF_bezogenen_Daten/FSI/Methodisch
Methodische Erläuterungen