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§ 26 ProdSG Marktüberwachungsmaßnahmen Produktsicherheitsgesetz
https://dejure.org/gesetze/ProdSG/26.html
(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand angemessener Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang, ob die Produkte die Anforderungen nach Abschnitt 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften, bei denen nach
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Artikel 435 10. ZustAnpV Änderung des Produktsicherheitsgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
//www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=435
(8053-8) Das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) wird wie folgt geändert 1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Ernährung,
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Artikel 435 10. ZustAnpV Änderung des Produktsicherheitsgesetzes Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2015+I+1474&a=435
(8053-8) Das Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179; 2012 I S. 131) wird wie folgt geändert 1. In § 8 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Wirtschaft und Technologie, für Ernährung,
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§ 1 GPSG Anwendungsbereich Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=1
(1) Dieses Gesetz gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Produkten, das selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Dieses Gesetz gilt nicht für das Inverkehrbringen und Ausstellen gebrauchter Produkte, die
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§ 20 GPSG Strafvorschriften Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=20
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 19 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 5 oder 6 Buchstabe a bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt oder durch eine solche vorsätzliche
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§ 4 GPSG Inverkehrbringen und Ausstellen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=4
(1) Soweit ein Produkt einer Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 1 unterfällt, darf es nur in den Verkehr gebracht werden, wenn es den dort vorgesehenen Anforderungen an Sicherheit und Gesundheit und sonstigen Voraussetzungen für sein
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§ 8 GPSG Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=8
(1) Vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 sind für die Durchführung der Bestimmungen dieses Abschnitts zuständig die nach Landesrecht zuständigen Behörden. Finden die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Maßgabe des § 1
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§ 7 GPSG GS-Zeichen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=7
(1) Soweit Rechtsverordnungen nach § 3 nichts anderes bestimmen, dürfen technische Arbeitsmittel und verwendungsfertige Gebrauchsgegenstände mit dem vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit amtlich bekannt gemachten Zeichen GS =
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§ 3 GPSG Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=3
(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, dem
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§ 19 GPSG Bußgeldvorschriften Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gpsg&a=19
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer Rechtsverordnung nach a) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 14 Abs. 1 Nr. 2, 3 oder 4 oder b) § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 oder