2,933 Ergebnisse für: schuldner
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§ 423 BGB Wirkung des Erlasses Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=423
Ein zwischen dem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlass wirkt auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Schuldverhältnis aufheben wollten.
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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/278.html
1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem...
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§ 788 ZPO Kosten der Zwangsvollstreckung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/788.html
(1) 1 Die Kosten der Zwangsvollstreckung fallen, soweit sie notwendig waren (§ 91 ), dem Schuldner zur Last; sie sind zugleich mit dem zur...
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§ 392 BGB Aufrechnung gegen beschlagnahmte Forderung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/392.html
Durch die Beschlagnahme einer Forderung wird die Aufrechnung einer dem Schuldner gegen den Gläubiger zustehenden Forderung nur dann ausgeschlossen, wenn der...
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§ 431 BGB Mehrere Schuldner einer unteilbaren Leistung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=431
Schulden mehrere eine unteilbare Leistung, so haften sie als Gesamtschuldner.
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§ 372 BGB Voraussetzungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/372.html
1 Geld, Wertpapiere und sonstige Urkunden sowie Kostbarkeiten kann der Schuldner bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle für den Gläubiger...
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§ 278 BGB Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/278.html
1 Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem...
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vojta fragt nach: „Wir üben keinen Druck aus“ - WELT
https://www.welt.de/print/wams/hamburg/article157880502/Wir-ueben-keinen-Druck-aus.html
Hans-Werner Scherer führt Deutschlands größtes Inkasso-Unternehmen, die Hamburger Eos Holding. Ein Gespräch über einsichtige Schuldner, das Vaterunser und die hohe Ostsee
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§ 214 BGB Wirkung der Verjährung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/214.html
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) 1 Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete...
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§ 268 BGB Ablösungsrecht des Dritten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/268.html
(1) 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die...