52 Ergebnisse für: stormg
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§ 78b StGB Ruhen - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StGB/78b.html
(1) Die Verjährung ruht 1. bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers bei Straftaten nach den §§ 174 bis 174c , 176 bis 178 , 180 Absatz 3, §§ 182 ,...
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§ 153a StPO Absehen von der Verfolgung unter Auflagen und Weisungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StPO/153a.html
(1) 1 Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen...
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§ 184b StGB Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stgb&a=184b
(1) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. eine kinderpornographische Schrift verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist eine pornographische Schrift (§ 11
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Fonds Sexueller Missbrauch: Antragstellung
http://www.fonds-missbrauch.de/antragstellung/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Presse - Berlin - Ignor & Partner GbR
http://www.verteidiger-in-berlin.de/presse/index.php
Presse - Unsere Kanzlei mit Sitz in Berlin ist als eine von wenigen Anwaltskanzleien in Deutschland ausschließlich auf die Beratung und Verteidigung im Strafrecht ausgerichtet.
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Änderungen StGB Strafgesetzbuch
http://www.buzer.de/gesetz/6165/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Strafgesetzbuch, Synopse der einzelnen Fassungen
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§§ 194 bis 218 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=194-218
§§ 194 bis 218 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=229
§ 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt
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Artikel 229 EGBGB Weitere Überleitungsvorschriften Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGBEG&a=229
§ 1 Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (1) § 284 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Mai 2000 geltenden Fassung gilt auch für Geldforderungen, die vor diesem Zeitpunkt
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em. Univ.-Prof. Dr. Ulrich Eisenberg • Fachbereich Rechtswissenschaft
http://www.jura.fu-berlin.de/fachbereich/einrichtungen/strafrecht/emeriti/eisenbergu/index.html
Keine Beschreibung vorhanden.