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Straßenverkehrsrechtliche268 Ergebnisse für: straßenverkehrsrechtlicher
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§ 20 FeV Neuerteilung einer Fahrerlaubnis Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=20
(1) Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht gelten die Vorschriften für die Ersterteilung. § 15 findet vorbehaltlich des Absatzes 2 keine Anwendung. (2) Die
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§ 23 FeV Geltungsdauer der Fahrerlaubnis, Beschränkungen und Auflagen Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=23
(1) Die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L und T wird unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE wird längstens für fünf Jahre erteilt. Grundlage für die Bemessung der
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Bundesrat - Suche - Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
https://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0701-0800/0770-16.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 21a StVO Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StVO&a=21a
(1) Vorgeschriebene Sicherheitsgurte müssen während der Fahrt angelegt sein; dies gilt ebenfalls für vorgeschriebene Rollstuhl-Rückhaltesysteme und vorgeschriebene Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme. Das gilt nicht für 1.
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Anlage 13 FeV (zu § 40 ) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu
http://www.buzer.de/gesetz/9545/a169240.htm
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten 1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden
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Anlage 13 FeV (zu § 40 ) Bezeichnung und Bewertung der im Rahmen des Fahreignungs-Bewertungssystems zu
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fev&a=Anlage+13
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungssystem wie folgt zu bewerten 1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte Sperre angeordnet worden
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Änderungen FZV Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/7182/l.htm
Übersicht der Änderungen an bzw. durch Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr, Synopse der einzelnen Fassungen
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Anlage 9 FeV (zu § 25 Absatz 3 ) Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fev&a=Anlage+9
A. Vorbemerkungen Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden
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Anlage 4 FeV (zu den §§ 11 , 13 und 14 ) Eignung und bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
http://www.buzer.de/gesetz/9545/a169228.htm
Vorbemerkung 1. Die nachstehende Aufstellung enthält häufiger vorkommende Erkrankungen und Mängel, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen längere Zeit beeinträchtigen oder aufheben können. Nicht aufgenommen sind
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Anlage 3 FZV (zu § 8 Absatz 1 Satz 6 ) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=Anlage+3
1. Unterscheidungszeichen Bund BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie- rung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsbehörde Berlin;