236 Ergebnisse für: verbraucherverträgen
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§ 312g BGB Widerrufsrecht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/312g.html
(1) Dem Verbraucher steht bei auÃerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäà § 355 zu. (2) Das...
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§ 356b BGB Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/356b.html
(1) Die Widerrufsfrist beginnt auch nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, den schriftlichen Antrag...
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§ 312d BGB. Informationspflichten
http://lexetius.com/BGB/312d
Aktueller und historischer Volltext von § 312d BGB. Informationspflichten
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§ 651c BGB Verbundene Online-Buchungsverfahren - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/651c.html
(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf...
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§ 312 BGB Anwendungsbereich Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=312
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind nur auf Verbraucherverträge im Sinne des § 310 Absatz 3 anzuwenden, die eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand haben. (2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und
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§ 17 BeurkG Grundsatz Beurkundungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BeurkG&a=17
(1) Der Notar soll den Willen der Beteiligten erforschen, den Sachverhalt klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiedergeben. Dabei
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§ 359 BGB Einwendungen bei verbundenen Verträgen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=359
(1) Der Verbraucher kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit Einwendungen aus dem verbundenen Vertrag ihn gegenüber dem Unternehmer, mit dem er den verbundenen Vertrag geschlossen hat, zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen
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Fassung § 357 BGB a.F. bis 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)
https://www.buzer.de/gesetz/6597/al43938-0.htm
Text § 357 BGB a.F. in der Fassung vom 13.06.2014 (geändert durch Artikel 1 G. v. 20.09.2013 BGBl. I S. 3642)