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Versicherungsaufsichtsgesetzes427 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 88 VAG Befugnisse der Aufsichtsbehörde in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen;
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=88
(1) Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde haben ihr die Versicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen 1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen, 2. die Eignung und die Erheblichkeit der verwendeten
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§ 66 VAG Dienstleistungsverkehr; Mitversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=66
(1) Erstversicherungsunternehmen, die im Dienstleistungsverkehr ausschließlich die in der Anlage 1 Nummer 4 bis 7 und 12 genannten Versicherungssparten sowie die dort in Nummer 10 Buchstabe b genannte Risikoart betreiben, unterliegen nicht den
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§ 146 VAG Substitutive Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=146
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 3 nur
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§ 320 VAG Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=320
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben, 2. die
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§ 221 VAG Pflichtmitgliedschaft Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=221
(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß §
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§ 116 VAG Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=116
(1) Das interne Modell muss alle wesentlichen Risiken des Versicherungsunternehmens abdecken. Die in § 97 Absatz 3 genannten Risiken sind stets zu berücksichtigen. Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Risikoeinstufung
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§ 232 VAG Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=232
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des
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§ 233 VAG Regulierte Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=233
(1) Pensionskassen können mit Genehmigung der Bundesanstalt reguliert werden (regulierte Pensionskassen). Den Antrag, reguliert zu werden, können stellen 1. Pensionskassen in der Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit, wenn a)
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§ 191 VAG Oberste Vertretung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=191
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8 sowie Absatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1 bis 4, 5 Satz
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§ 152 VAG Basistarif Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=152
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland, die die substitutive Krankenversicherung betreiben, haben einen branchenweit einheitlichen Basistarif anzubieten, dessen Vertragsleistungen in Art, Umfang und Höhe jeweils den Leistungen nach dem