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Versicherungsaufsichtsgesetz360 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetzes
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§ 155 VAG Prämienänderungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=155
(1) Bei der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung dürfen Prämienänderungen erst in Kraft gesetzt werden, nachdem ein unabhängiger Treuhänder der Prämienänderung zugestimmt hat. Der
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§ 193 VVG - Einzelnorm
http://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
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§ 7 VAG Begriffsbestimmungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=7
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen 1. Aufsichtsbehörde diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
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santésuisse - santésuisse - Die Schweizer Krankenversicherer
http://www.santesuisse.ch/
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§ 193 VVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__193.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EHUG&f=1
EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
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§ 25 RechVersV - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/rechversv/__25.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 309 VAG Verschwiegenheitspflicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=309
(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehörden beschäftigten oder von ihnen beauftragten Personen sowie die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informationen an keine andere Person oder
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§ 203 VVG - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__203.html
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§ 65 VAG Niederlassung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=65
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.