577 Ergebnisse für: zulassungsverordnung
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50. StVRÄndV Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
https://www.buzer.de/gesetz/11720/index.htm
50. StVRÄndV Fünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
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§ 9 FZV Besondere Kennzeichen Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=9
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer
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§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=16
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
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§ 17 FZV Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=17
(1) Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, benötigen hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen
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§ 9a FZV Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=9a
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des
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§ 9 ZZulV Kenntlichmachung Zusatzstoff-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=ZZulV&a=9
(1) Der Gehalt an Zusatzstoffen in Lebensmitteln muß bei der Abgabe an Verbraucher wie folgt nach Absatz 6 kenntlich gemacht werden 1. bei Lebensmitteln mit einem Gehalt an Farbstoffen durch die Angabe "mit Farbstoff", 2. bei
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§ 1 FZV Anwendungsbereich Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=1
Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Zulassung von Kraftfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und die Zulassung ihrer Anhänger.
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§ 46 FZV Zuständigkeiten Fahrzeug-Zulassungsverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FZV&a=46
(1) Diese Verordnung wird von den nach Landesrecht zuständigen unteren Verwaltungsbehörden ausgeführt. Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen
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§ 16 FZV Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=16
(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt
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§ 3 FZV Notwendigkeit einer Zulassung Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a169997.htm
(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung