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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=EnWG&a=29

    (1) Die Regulierungsbehörde trifft Entscheidungen in den in diesem Gesetz benannten Fällen und über die Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss oder den Netzzugang nach den in § 17 Abs. 3, § 21a Abs. 6 und § 24

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    http://www.gottwein.de/Grie/lyr/LyrSapph96.php

    Keine Beschreibung vorhanden.



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