176 Ergebnisse für: 13.11.1998
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§ 123 StGB Hausfriedensbruch Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=123
(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne
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§§ 80 bis 83 StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=80-83
§§ 80 bis 83 StGB Strafgesetzbuch
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§ 265e StGB Besonders schwere Fälle des Sportwettbetrugs und der Manipulation von berufssportlichen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=265e
In besonders schweren Fällen wird eine Tat nach den §§ 265c und 265d mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn 1. die Tat sich auf einen Vorteil
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§ 299a StGB Bestechlichkeit im Gesundheitswesen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=299a
Wer als Angehöriger eines Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufs einen Vorteil für sich oder
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§ 185 StGB Beleidigung Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=185
Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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§ 299b StGB Bestechung im Gesundheitswesen Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=299b
Wer einem Angehörigen eines Heilberufs im Sinne des § 299a im Zusammenhang mit dessen Berufsausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er 1. bei der
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§ 266 StGB Untreue Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=266
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes,
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§ 136 BGB Behördliches Veräußerungsverbot Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+01.07.2017&a=136
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
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§ 53 StGB Tatmehrheit Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=53
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. (2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf
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§§ 332, 334, 335 StGB Strafgesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StGB&a=332,334,335
§§ 332, 334, 335 StGB Strafgesetzbuch