73 Ergebnisse für: 577a
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§ 556f BGB Ausnahmen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556f
§ 556d ist nicht anzuwenden auf eine Wohnung, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wird. Die §§ 556d und 556e sind nicht anzuwenden auf die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.
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§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/558.html
(1) 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem...
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§ 558 BGB Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/558.html
(1) 1 Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem...
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Bürgerliches Gesetzbuch - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/0BGB010102
Das BGB a.F.: in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung
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§ 556e BGB Berücksichtigung der Vormiete oder einer durchgeführten Modernisierung Bürgerliches
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556e
(1) Ist die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete (Vormiete), höher als die nach § 556d Absatz 1 zulässige Miete, so darf eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden. Bei der Ermittlung der Vormiete
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§ 556g BGB Rechtsfolgen; Auskunft über die Miete Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556g
(1) Eine zum Nachteil des Mieters von den Vorschriften dieses Unterkapitels abweichende Vereinbarung ist unwirksam. Für Vereinbarungen über die Miethöhe bei Mietbeginn gilt dies nur, soweit die zulässige Miete überschritten wird.
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§ 559b BGB Geltendmachung der Erhöhung, Wirkung der Erhöhungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=559b
(1) Die Mieterhöhung nach § 559 ist dem Mieter in Textform zu erklären. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung auf Grund der entstandenen Kosten berechnet und entsprechend den Voraussetzungen der §§ 559
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§ 556d BGB Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=556d
(1) Wird ein Mietvertrag über Wohnraum abgeschlossen, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, so darf die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche
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§§ 535 bis 580a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=535-580a
§§ 535 bis 580a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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BMJ - Start - Pressemitteilung: Mietrechtsänderungsgesetz passiert den Bundesrat
https://web.archive.org/web/20131103053946/http://www.bmj.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2013/20130201_Mietrechtsaenderungsgesetz_passiert_den_Bundesrat.html?nn=3433226
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