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§ 614 BGB Fälligkeit der Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=614
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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Fassungen § 359a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=359a
Übersicht der als gesamter Text vorhandenen verschiedenen Fassungen von § 359a BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 1664 BGB Beschränkte Haftung der Eltern Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1664
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften
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§ 167 BGB Erteilung der Vollmacht Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=167
(1) Die Erteilung der Vollmacht erfolgt durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder dem Dritten, dem gegenüber die Vertretung stattfinden soll. (2) Die Erklärung bedarf nicht der Form, welche für das
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§ 158 BGB Aufschiebende und auflösende Bedingung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=158
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung
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Fassung § 126a BGB a.F. bis 29.07.2017 (geändert durch Artikel 11 Abs. 27 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb+01.08.2001&a=126a
Text § 126a BGB a.F. in der Fassung vom 29.07.2017 (geändert durch Artikel 11 Abs. 27 G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745)
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§ 362 BGB Erlöschen durch Leistung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=362
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird. (2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so findet die Vorschrift des § 185 Anwendung.
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§ 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=410
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen
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§ 404 BGB Einwendungen des Schuldners Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=404
Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.
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§ 864 BGB Erlöschen der Besitzansprüche Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=864
(1) Ein nach den §§ 861, 862 begründeter Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn nicht vorher der Anspruch im Wege der Klage geltend gemacht wird. (2) Das Erlöschen tritt