118 Ergebnisse für: 80f
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Burgen und Schlösser im Landkreis Schleswig-Flensburg
https://web.archive.org/web/20080826051625/http://www.burgeninventar.de/html/sh/SCHL_big.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&f=1
VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
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Teuchos – Zentrum für Handschriften- und Textforschung
http://www.teuchos.uni-hamburg.de/resolver?Schanz.Martin
Keine Beschreibung vorhanden.
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Rezension zu: A. Leugers: Jesuiten in Hitlers Wehrmacht | H-Soz-Kult. Kommunikation und Fachinformation für die Geschichtswissenschaften | Geschichte im Netz | History in the web
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/rezensionen/2010-1-117
Rezension zu / Review of: Leugers, Antonia: : Jesuiten in Hitlers Wehrmacht. Kriegslegitimation und Kriegserfahrung
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läutern (Deutsches Rechtswörterbuch - DRW)
http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/e/la/uter/lautern.htm
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e-codices – Virtuelle Handschriftenbibliothek der Schweiz
http://www.e-codices.unifr.ch/de/description/csg/0484/
Ziel von e-codices ist es, alle mittelalterlichen und eine Auswahl neuzeitlicher Handschriften der Schweiz durch eine virtuelle Bibliothek frei zugänglich zu machen. Die digitalen Reproduktionen der Handschriften sind in e-codices mit wissenschaftlichen…
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§ 1 GwG Begriffsbestimmungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/GwG/1.html
(1) Geldwäsche im Sinne dieses Gesetzes ist eine Straftat nach § 261 des Strafgesetzbuchs. (2) Terrorismusfinanzierung im Sinne dieses Gesetzes ist 1. die...
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§ 56a VAG Überschussbeteiligung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=56a
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)
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§ 56a VAG Überschussbeteiligung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=56a
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)