116 Ergebnisse für: Sterbekassen
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R 5.7 KStR 2015, Berufsverbände ohne öffentlich-rechtlichen Charakter
https://www.jurion.de/gesetze/kstr_2015/5.7/
Keine Beschreibung vorhanden.
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retro|bib - Seite aus Meyers Konversationslexikon: Breslau (Industrie, Handel etc.; Wohlthätigkeits-, Bildungsanstalten)
http://www.retrobibliothek.de/retrobib/seite.html?id=102714
Retrodigitalisierte Nachschlagewerke um 1900 mit Volltextsuche und Faksimile
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§ 232 VAG Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=232
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des
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§ 232 VAG Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=232
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des
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§ 124 VAG Anlagegrundsätze - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/VAG/124.html
(1) 1 Versicherungsunternehmen müssen ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht anlegen. 2 Dabei sind folgende...
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VKH-Sterbegeldversicherungen - Über die VKH Sterbeversicherung
http://www.vkh-online.de/ueber-uns/
Die Vorsorgekasse Hoesch Dortmund Sterbegeldversicherung VVaG ist mit rund 120.000 Mitgliedern die größte Sterbegeldkasse Deutschlands.
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Adressbuch der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt: [im Lauf der Jahre mit unterschiedlichen Titeln] (1905) (Darmstadt, 1905)
http://tudigit.ulb.tu-darmstadt.de/show/Zs-4159-1905/0104
: Adressbuch der Haupt- und Residenzstadt Darmstadt: [im Lauf der Jahre mit unterschiedlichen Titeln] (1905); Universitäts- und Landesbibliothek Darmstadt (tudigit@ulb.tu-darmstadt.de)
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§ 294 VAG Aufgaben Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=294
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. (2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer
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Gewerbehygiene
http://de.academic.ru/dic.nsf/meyers/50455/Gewerbehygiene
Keine Beschreibung vorhanden.