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Geschäftsfähigkeit146 Ergebnisse für: geschäftsunfähigkeit
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§§ 1313 bis 1318 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1313-1318
§§ 1313 bis 1318 BGB Bürgerliches Gesetzbuch
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§ 667 BGB Herausgabepflicht - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/667.html
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt,...
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§ 62 VwGO [ProzeÃfähigkeit] - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/VwGO/62.html
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind 1. die nach bürgerlichem Recht Geschäftsfähigen, 2. die nach bürgerlichem Recht in der...
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§ 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/827.html
1 Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschlieÃenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem...
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§ 411a ZPO Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen... - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/ZPO/411a.html
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem...
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§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/670.html
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber...
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§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
http://www.buergerliches-gesetzbuch.info/bgb/204.html
§ 204 BGB Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
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§ 670 BGB Ersatz von Aufwendungen - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/670.html
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber...
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agl-812-eingriffs-kondiktion
https://web.archive.org/web/20150321232957/http://bgb.jura.uni-hamburg.de/agl/agl-812-eingriff.htm
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 828 BGB Minderjährige - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/BGB/828.html
(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. (2) 1 Wer das siebente, aber...