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Modernisierungsgesetzes105 Ergebnisse für: modernisierungsgesetz
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§ 220 SGB V Grundsatz Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_v&a=220
(1) Die Mittel der Krankenversicherung werden durch Beiträge und sonstige Einnahmen aufgebracht; als Beiträge gelten auch Zusatzbeiträge nach § 242. Darlehensaufnahmen sind nicht zulässig. Die Aufsichtsbehörde kann im
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§ 85 SGB V Gesamtvergütung - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/SGB_V/85.html
(1) Die Krankenkasse entrichtet nach MaÃgabe der Gesamtverträge an die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung...
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Verbraucherschutz: Bundesministerium für Gesundheit | BigBrotherAwards
https://bigbrotherawards.de/2015/verbraucherschutz-bundesministerium-fuer-gesundheit
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 135a SGB V Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=135a
(1) Die Leistungserbringer sind zur Sicherung und Weiterentwicklung der Qualität der von ihnen erbrachten Leistungen verpflichtet. Die Leistungen müssen dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse entsprechen und in der fachlich
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§ 291 SGB V Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=291
(1) Die Krankenkasse stellt für jeden Versicherten eine elektronische Gesundheitskarte aus. Sie dient dem Nachweis der Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung (Versicherungsnachweis) sowie der
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§ 116 SGB X Ansprüche gegen Schadenersatzpflichtige Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BX&a=116
(1) Ein auf anderen gesetzlichen Vorschriften beruhender Anspruch auf Ersatz eines Schadens geht auf den Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe über, soweit dieser auf Grund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen
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§ 137c SGB V Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus Sozialgesetzbuch (SGB)
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=137c
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss nach § 91 überprüft auf Antrag des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und
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§ 35a SGB V Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB_V&a=35a
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss bewertet den Nutzen von erstattungsfähigen Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen. Hierzu gehört insbesondere die Bewertung des Zusatznutzens gegenüber der zweckmäßigen Vergleichstherapie, des
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Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Ausbleiben einer Rentenerhöhung im Jahr 2005 sowie alleinige Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags der Rentner - Verfassungsbeschwerden teils bereits unzulässig
http://www.bverfg.de/e/rk20140603_1bvr007909.html
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