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§ 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVI&a=6
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
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§ 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=sgb_vi&a=6
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
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Bundesverfassungsgericht - Entscheidungen - Gesetzliches Verbot anwaltlicher Erfolgshonorare wegen Fehlens eines Ausnahmetatbestandes mit Art 12 Abs 1 GG unvereinbar: legitimer Zweck des Verbots zum Schutz der anwaltlichen Unabhängigkeit, zum Mandantenschutz und zur Förderung der prozessualen Waffengleichheit - Angemessenheit der Regelung für den Regelfall, unangemessen jedoch insoweit, als sie keine Ausnahmen zulässt
http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20061212_1bvr257604.html
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