66 Ergebnisse für: prüfungsberichtsverordnung
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Deutsche Bundesbank - Methodische Erläuterungen
https://web.archive.org/web/20120619012859/http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/IWF_bezogenen_Daten/FSI/Methodische_Erlaeuterungen/methodische_erlaeuterungen.html
Methodische Erläuterungen
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§ 10i KWG Kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung Kreditwesengesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KWG&a=10i
(1) Die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung ist das gesamte harte Kernkapital eines Instituts, das zur Einhaltung der folgenden Kapitalpuffer-Anforderungen erforderlich ist 1. des Kapitalerhaltungspuffers nach § 10c, 2. des institutsspezifischen
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Gesetze im Internet - Aktualitätendienst
http://www.gesetze-im-internet.de/aktuDienst.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 82 WpHG Bestmögliche Ausführung von Kundenaufträgen Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=82
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Aufträge seiner Kunden für den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten im Sinne des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ausführt, muss 1. alle hinreichenden Vorkehrungen treffen,
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§ 67 WpHG Kunden; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=67
(1) Kunden im Sinne dieses Gesetzes sind alle natürlichen oder juristischen Personen, für die Wertpapierdienstleistungsunternehmen Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen erbringen oder anbahnen. (2) Professionelle Kunden
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§ 83 WpHG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=83
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen muss, unbeschadet der Aufzeichnungspflichten nach den Artikeln 74 und 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565, über die von ihm erbrachten Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen
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Deutsche Bundesbank - Methodische Erläuterungen
http://wayback.archive.org/web/20150219065001/http://www.bundesbank.de/Navigation/DE/Statistiken/IWF_bezogenen_Daten/FSI/Methodi
Methodische Erläuterungen
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§ 70 WpHG Zuwendungen und Gebühren; Verordnungsermächtigung Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=WpHG&a=70
(1) Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen darf im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Wertpapiernebendienstleistungen keine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an Dritte gewähren, die nicht Kunden dieser
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Gesetze im Internet - Aktualitätendienst
https://www.gesetze-im-internet.de/aktuDienst.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 6 WpHG Aufgaben und allgemeine Befugnisse der Bundesanstalt Wertpapierhandelsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=wphg&a=6
(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes aus. Sie hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Durchführung des Handels mit