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Strafprozessordnung1,457 Ergebnisse für: strafprozeßordnung
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§ 81e StPO Molekulargenetische Untersuchung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81e
(1) An dem durch Maßnahmen nach § 81a Absatz 1 oder § 81c erlangten Material dürfen mittels molekulargenetischer Untersuchung das DNA-Identifizierungsmuster, die Abstammung und das Geschlecht der Person festgestellt und diese
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§ 102 StPO Durchsuchung bei Beschuldigten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=102
Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm
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§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100a
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf die Telekommunikation überwacht und aufgezeichnet werden, wenn 1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete schwere Straftat
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§ 163d StPO Speicherung und Abgleich von Daten aus Kontrollen Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=163d
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß 1. eine der in § 111 bezeichneten Straftaten oder 2. eine der in § 100a Abs. 2 Nr. 6 bis 9 und 11 bezeichneten Straftaten begangen worden ist, so dürfen die anläßlich
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§ 100d StPO Kernbereich privater Lebensgestaltung; Zeugnisverweigerungsberechtigte Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=stpo&a=100d
(1) Liegen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 100a bis 100c allein Erkenntnisse aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, ist die Maßnahme
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StPO - StrafprozeÃordnung
http://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html
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StPO - StrafprozeÃordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html
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StPO - StrafprozeÃordnung
https://www.gesetze-im-internet.de/stpo/BJNR006290950.html#BJNR006290950BJNG001902311
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§ 12 BPolG Verfolgung von Straftaten Bundespolizeigesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BPolG&a=12
(1) Die Bundespolizei nimmt die polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung (§§ 161, 163 der Strafprozeßordnung) wahr, soweit der Verdacht eines Vergehens (§ 12 Abs. 2 des Strafgesetzbuches) besteht, das 1. gegen die
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§ 153 StPO Absehen von der Verfolgung bei Geringfügigkeit Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=153
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen