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§ 191 VAG Oberste Vertretung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=191
Für die oberste Vertretung gelten entsprechend die für die Hauptversammlung geltenden Vorschriften der §§ 118, 119 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 8 sowie Absatz 2, von § 120 Absatz 1 bis 3 und § 121 Absatz 1 bis 4, 5 Satz
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§ 176 VAG Mitgliedschaft Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=176
Die Satzung soll Bestimmungen über den Beginn der Mitgliedschaft enthalten. Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, endet die Mitgliedschaft, wenn das
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ZDB-Katalog - Detailnachweis: Glaserhäusle : Meersburger...
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=283372-4&key=zdb
ZDB Zeitschriftendatenbank
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Category:Randa – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Randa?uselang=de
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 320 VAG Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=320
(1) Die Bundesanstalt beaufsichtigt 1. die privaten Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds, die im Inland ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder auf andere Weise das Versicherungs- oder das Pensionsfondsgeschäft betreiben, 2. die
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§ 221 VAG Pflichtmitgliedschaft Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=221
(1) Unternehmen, die gemäß § 8 Absatz 1 oder § 67 Absatz 1 zum Geschäftsbetrieb in den in der Anlage 1 genannten Versicherungssparten Nummer 19 bis 23 oder zum Betrieb der substitutiven Krankenversicherung gemäß §
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§ 4 DeckRV Höchstzillmersätze und versicherungsmathematische Berechnungsmethode
https://www.buzer.de/s1.htm?g=DeckRV&a=4
(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach
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§§ 143, 161 VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=143,161
§§ 143, 161 VAG Versicherungsaufsichtsgesetz
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Stadt Neuenburg am Rhein - Steinenstadt
http://www.neuenburg.de/site/Neuenburg/node/533686/Lde
Herzlich willkommen auf den offiziellen Seiten der Stadt Neuenburg
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Ulrich Freese
https://web.archive.org/web/20121112221549/http://www.igbce.de/igbce/organisation/ghv/10028/freese-lebenslauf
Die IG BCE stellt sich vor. Im Fokus: Das Selbstverständnis der Organisation, die Vernetzung auf internationaler Ebene, aktuellen Kampagnen und Aktivitäten sowie die zahlreichen Vorteile der Mitgliedschaft.