Meintest du:
Schuldverhältnisse306 Ergebnisse für: schuldverhältnis
-
OGND - results/titledata
http://swb.bsz-bw.de/DB=2.104/SET=1/TTL=1/CMD?retrace=0&trm_old=&ACT=SRCHA&IKT=2999&SRT=RLV&TRM=140119116
Keine Beschreibung vorhanden.
-
BGH, 09.07.1956 - III ZR 320/54 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+21,+214
Informationen zu BGHZ 21, 214: Volltextveröffentlichungen, Papierfundstellen, Wird zitiert von ...
-
BGH, 24.03.1976 - IV ZR 222/74 - dejure.org
http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=BGHZ+66,+250
Informationen zu BGHZ 66, 250: Volltextveröffentlichungen, Kurzfassungen/Presse, Papierfundstellen
-
§ 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/300.html
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte...
-
§ 300 BGB Wirkungen des Gläubigerverzugs - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/300.html
(1) Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. (2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte...
-
Jahrbuch für Ostrecht - Google Books
http://books.google.de/books?id=-p0vAQAAIAAJ&q=%22unter+sozialistischen+vorzeichen%22+cssr&dq=%22unter+sozialistischen+vorzeiche
Keine Beschreibung vorhanden.
-
§ 243 BGB Gattungsschuld - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/243.html
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung...
-
§ 422 BGB Wirkung der Erfüllung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=422
(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung. (2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht,
-
§ 243 BGB Gattungsschuld - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/243.html
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung...
-
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 701 – Haftung des Gastwirts | Deutsches Anwalt Office Premium | Recht | Haufe
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinreich-bgb-kommentar-bgb-701-haftung-des-gastwirts_idesk_PI17574_HI9622770.html
Gesetzestext (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast…