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Strafprozessordnung1,457 Ergebnisse für: strafprozeßordnung
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§ 81a StPO Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81a
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von
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§ 160 StPO Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=160
(1) Sobald die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer Straftat Kenntnis erhält, hat sie zu ihrer Entschließung darüber, ob die öffentliche Klage zu erheben ist, den Sachverhalt zu
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§ 111 StPO Errichtung von Kontrollstellen an öffentlich zugänglichen Orten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=111
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, eine der in dieser
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§ 100f StPO Akustische Überwachung außerhalb von Wohnraum Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100f
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf außerhalb von Wohnungen das nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als
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§ 100h StPO Weitere Maßnahmen außerhalb von Wohnraum Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=100h
(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen dürfen außerhalb von Wohnungen 1. Bildaufnahmen hergestellt werden, 2. sonstige besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel verwendet werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder
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§ 98 StPO Verfahren bei der Beschlagnahme Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=98
(1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den
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§ 81c StPO Untersuchung anderer Personen Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=81c
(1) Andere Personen als Beschuldigte dürfen, wenn sie als Zeugen in Betracht kommen, ohne ihre Einwilligung nur untersucht werden, soweit zur Erforschung der Wahrheit festgestellt werden muß, ob sich an ihrem Körper eine bestimmte Spur
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§ 164 StPO Festnahme von Störern Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=164
Bei Amtshandlungen an Ort und Stelle ist der Beamte, der sie leitet, befugt, Personen, die seine amtliche Tätigkeit vorsätzlich stören oder sich den von ihm innerhalb seiner Zuständigkeit getroffenen Anordnungen widersetzen, festnehmen
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§ 341 StPO Form und Frist Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=341
(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in
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§ 154 StPO Teileinstellung bei mehreren Taten Strafprozeßordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=StPO&a=154
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen, 1. wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die