67 Ergebnisse für: strlschg
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BfS - Überwachung der Gamma-Ortsdosisleistung - Überwachung der Gamma-Ortsdosisleistung
http://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/luft-boden/odl/odl.html
Als eine der wichtigsten Messeinrichtungen betreibt das BfS auf Grundlage des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) ein bundesweites Messnetz zur großräumigen Ermittlung der äußeren Strahlenbelastung durch kontinuierliche Messung der…
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BfS - Überwachung der Gamma-Ortsdosisleistung - Überwachung der Gamma-Ortsdosisleistung
https://www.bfs.de/DE/themen/ion/umwelt/luft-boden/odl/odl.html
Als eine der wichtigsten Messeinrichtungen betreibt das BfS auf Grundlage des Strahlenschutzvorsorgegesetzes (StrVG) ein bundesweites Messnetz zur großräumigen Ermittlung der äußeren Strahlenbelastung durch kontinuierliche Messung der…
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ZustV: Zuständigkeitsverordnung (ZustV) Vom 16. Juni 2015 (GVBl. S. 184) BayRS 2015-1-1-V (§§ 1–100) - Bürgerservice
http://gesetze-bayern.de/Content/Document/BayZustV/True
Keine Beschreibung vorhanden.
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BfS - Umweltmessungen - Integriertes Mess- und Informationssystem IMIS
https://www.bfs.de/DE/themen/ion/notfallschutz/bfs/umwelt/imis.html
Aufgabe des IMIS ist es, die Umwelt kontinuierlich zu überwachen, um schnell und zuverlässig bereits geringfügige Änderungen der Radioaktivität in der Umwelt flächendeckend erkennen sowie langfristige Trends erfassen zu können. Alle Ergebnisse werden…
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Artikel 84 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=84
(1) Führen die Länder die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit aus, so regeln sie die Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Wenn Bundesgesetze etwas anderes bestimmen, können die Länder davon abweichende
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Suche '"tatsächlich* Anhaltspunkt"'
https://www.buzer.de/s2.htm?v=%22tats%C3%A4chlich*+Anhaltspunkt%22
Deutsche Gesetze und Verordnungen im Internet, umfangreiche Querverweise auf Paragraphen in anderen Gesetzen, einfachste Handhabung, schnelle Artikel Suche
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Artikel 13 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Grundgesetz+f%C3%BCr+die+Bundesrepublik+Deutschland&a=13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3)