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Versicherungsaufsichtsgesetz360 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetzes
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§ 232 VAG Pensionskassen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=232
(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das 1. das Versicherungsgeschäft im Wege des
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§ 116 VAG Statistische Qualitätsstandards für Wahrscheinlichkeitsverteilungsprognosen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=116
(1) Das interne Modell muss alle wesentlichen Risiken des Versicherungsunternehmens abdecken. Die in § 97 Absatz 3 genannten Risiken sind stets zu berücksichtigen. Ungeachtet der gewählten Berechnungsmethode muss die Risikoeinstufung
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EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
http://www.buzer.de/gesetz/7443/index.htm
EHUG Gesetz über elektronische Handelsregister und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister
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Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung Lebensversicherungsreformgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1330&a=6
Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert 1. § 1 wird wie folgt gefasst „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme
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§ 193 VAG Verlustrücklage Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=193
Die Satzung hat zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage (Verlustrücklage, Reservefonds) zu bilden ist, welche Beträge jährlich zurückzulegen sind und
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§ 138 VAG Prämienkalkulation in der Lebensversicherung; Gleichbehandlung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=138
(1) Die Prämien in der Lebensversicherung müssen unter Zugrundelegung angemessener versicherungsmathematischer Annahmen kalkuliert werden und so hoch sein, dass das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und
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§ 81d VAG Missstand in der Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=81d
(1) In der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankenversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für erfolgsabhängige
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§ 26 VAG Risikomanagement Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=26
(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der
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Artikel 6 LVRG Änderung der Mindestzuführungsverordnung Lebensversicherungsreformgesetz
//www.buzer.de/s1.htm?g=2014+I+1330&a=6
Die Mindestzuführungsverordnung vom 4. April 2008 (BGBl. I S. 690) wird wie folgt geändert 1. § 1 wird wie folgt gefasst „§ 1 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Lebensversicherungsunternehmen mit Ausnahme
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§ 81 VAG Rechts- und Finanzaufsicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=81
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange