577 Ergebnisse für: zulassungsverordnung
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Anlage 5 FZV (zu § 11 Absatz 1 ) Zulassungsbescheinigung Teil I Fahrzeug-Zulassungsverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170051.htm
Vorbemerkungen 1. Ausgestaltung der Zulassungsbescheinigung Teil I Trägermaterial Neobond (150g/m²), Farbe weiß Format Breite 210 mm, Höhe 105 mm, zweimal faltbar auf DIN A7, zweiseitig bedruckt. In das Trägermaterial
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Anlage 12 FZV (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=Anlage+12
1. Versicherungskennzeichen Enthält eine Zeile nur eine oder zwei Ziffern oder einen oder zwei Buchstaben, so sind Zahlen und Buchstaben in der Mitte der Zeile anzubringen. Der Abstand vom Rand ist entsprechend zu vergrößern; die
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§ 3 KraftStG 2002 Ausnahmen von der Besteuerung Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002
https://www.buzer.de/s1.htm?g=KraftStG%2B2002&a=3
Von der Steuer befreit ist das Halten von 1. Fahrzeugen, die von der Zulassungspflicht nach § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139) in der jeweils geltenden Fassung ausgenommen sind; 2. Fahrzeugen, solange
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Anlage 6 FZV (zu § 11 Absatz 4 ) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr
http://www.buzer.de/gesetz/9619/a170052.htm
Vorbemerkungen Format Breite 210 mm, Höhe 8 1/3 Zoll (207 mm) Es gelten die Nummern 1 und 2 der Vorbemerkungen der Anlage 5 Im Muster der Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr erfolgte Änderungen wird die Vorderseite
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Anlage 3 FZV (zu § 8 Absatz 1 Satz 6 ) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=Anlage+3
1. Unterscheidungszeichen Bund BD Dienstfahrzeuge des Bundestages, des Bundesrates, des Bundespräsidialamtes, der Bundesregie- rung, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung und des Bundesverfassungsgerichts (Zulassungsbehörde Berlin;
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Anlage 4 FZV (zu § 10 Absatz 2 , § 16 Absatz 5 Satz 1 , § 16a Absatz 3 Satz 2 , § 17 Absatz 2 ,
https://www.buzer.de/s1.htm?g=fzv&a=Anlage+4
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften 1. Abmessungen Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für a) einzeilige Kennzeichen Größtmaß der Breite 520 mm, Höhe 110 mm b) zweizeilige Kennzeichen Größtmaß
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Zahnärzte-ZV - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Ãrzte-ZV - Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-_rzte/BJNR005720957.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Zahnärzte-ZV - Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
https://www.gesetze-im-internet.de/zo-zahn_rzte/BJNR005820957.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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GKV-VStG GKV-Versorgungsstrukturgesetz
http://www.buzer.de/s1.htm?a=&g=GKV-VStG
GKV-VStG GKV-Versorgungsstrukturgesetz