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§ 44 PAO Handakten Patentanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=PAO&a=44
(1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt
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§§ 175 bis 191f BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BRAO&a=175-191f
§§ 175 bis 191f BRAO Bundesrechtsanwaltsordnung
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Category:Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe – Wikimedia Commons
https://commons.wikimedia.org/wiki/Category:Vereinigung_der_gegenseitigen_Bauernhilfe?uselang=de
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 50 BRAO Handakten Bundesrechtsanwaltsordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BRAO&a=50
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt
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-- EBIDAT - Burgendatenbank des Europäischen Burgeninstitutes --
http://www.ms-visucom.de/cgi-bin/ebidat.pl?id=2621
EBIDAT - Burgendatenbank des Europäischen Burgeninstitutes
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ZDB-Katalog - Suchergebnisseite: iss="1841-8724"
https://zdb-katalog.de/list.xhtml?t=iss%3D%221841-8724%22&key=cql
ZDB Zeitschriftendatenbank
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ERMINOLD: sel. Benediktinerabt
https://web.archive.org/web/20070613190511/http://www.bautz.de/bbkl/e/erminold.shtml
Keine Beschreibung vorhanden.
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§ 47 BNotO Bundesnotarordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNotO&a=47
Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod, 3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c), 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer