848 Ergebnisse für: bundesnaturschutzgesetz
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§ 10 BNatSchG Landschaftsprogramme und Landschaftsrahmenpläne Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=10
(1) Die überörtlichen konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden für den Bereich eines Landes im Landschaftsprogramm oder für Teile des Landes in
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§ 30 BNatSchG Gesetzlich geschützte Biotope Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=30
(1) Bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, werden gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). (2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung
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§ 16 BNatSchG Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=16
(1) Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege, die im Hinblick auf zu erwartende Eingriffe durchgeführt worden sind, sind als Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen anzuerkennen, soweit 1. die Voraussetzungen des § 15 Absatz 2
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§ 18 BNatSchG Verhältnis zum Baurecht Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=18
(1) Sind auf Grund der Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung von Bauleitplänen oder von Satzungen nach § 34 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 des Baugesetzbuches Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten, ist über die
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§ 22 BNatSchG Erklärung zum geschützten Teil von Natur und Landschaft Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=22
(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft erfolgt durch Erklärung. Die Erklärung bestimmt den Schutzgegenstand, den Schutzzweck, die zur Erreichung des Schutzzwecks notwendigen Gebote und Verbote, und, soweit erforderlich,
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§ 67 BNatSchG Befreiungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=67
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden
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§ 28 BNatSchG Naturdenkmäler Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=28
(1) Naturdenkmäler sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz erforderlich ist 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder
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§ 44 BNatSchG Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten
http://www.buzer.de/gesetz/8972/a163244.htm
(1) Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild
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§ 74 BNatSchG Übergangs- und Überleitungsregelungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=74
(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen 1. durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum
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§ 26 BNatSchG Landschaftsschutzgebiete Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=26
(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des