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Darlehensverträge100 Ergebnisse für: darlehensverträgen
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EGBGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/index.html
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EGBGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/
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BaFin - Fachartikel - Fachartikel: Grauer Kapitalmarkt - Marktabgrenzung, Regulierung und …
https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Fachartikel/2014/fa_bj_1403_grauer_kapitalmarkt.html
Der Graue Kapitalmarkt ist, entgegen der mit der Farbe Grau verbundenen Assoziationen, keineswegs durchgängig von Nüchternheit, Sachlichkeit oder auch nebliger Undurchsichtigkeit geprägt. Bei näherer Betrachtung wirkt er eher wie ein schillernder…
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Fachreferent/in für Wirtschaftsrecht (IHK)
http://www.zar-fernstudium.de/content/fernlehrgaenge/fachreferent-fuer-wirtschaftsrecht-_ihk_/
Fernlehrgang für Nichtjuristen mit allgemeinem Zivilrecht, Handelsrecht und Wirtschaftsrecht des ZAR.
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EGBGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgbeg/gesamt.pdf
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Artikel 246a EGBGB Informationspflichten bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen
https://www.buzer.de/s1.htm?g=EGBGB&a=246a
§ 1 Informationspflichten (1) Der Unternehmer ist nach § 312d Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpflichtet, dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung zu stellen 1. die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder
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Immobilienkredit: Widerruf weiterhin möglich | Verbraucherzentrale Hamburg
http://www.vzhh.de/baufinanzierung/311059/immobilienkredit-jetzt-widerruf-pruefen.aspx
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WohnImmoKredRLUG Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher
http://www.buzer.de/gesetz/11957/index.htm
WohnImmoKredRLUG Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften
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BGH, Urteil vom 19. 6. 2007 – XI ZR 142/05
http://lexetius.com/2007,1686
Volltext von BGH, Urteil vom 19. 6. 2007 – XI ZR 142/05
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§ 358 BGB Mit dem widerrufenen Vertrag verbundener Vertrag Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=358
(1) Hat der Verbraucher seine auf den Abschluss eines Vertrags über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung durch einen Unternehmer gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, so ist er auch an seine auf den