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Versicherungsaufsichtsgesetzes427 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 81 VAG Rechts- und Finanzaufsicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=81
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer rechtlichen Aufsicht allgemein und einer Finanzaufsicht im besonderen. Sie achtet dabei auf die ausreichende Wahrung der Belange
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§ 54 VAG Anlagegrundsätze für das gebundene Vermögen; Anzeigepflichten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=54
(1) Die Bestände des Sicherungsvermögens (§ 66) und das sonstige gebundene Vermögen gemäß Absatz 5 (gebundenes Vermögen) sind unter Berücksichtigung der Art der betriebenen Versicherungsgeschäfte sowie der
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§ 64a VAG Geschäftsorganisation; Geschäftsleiterpflichten Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=64a
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, welche die Einhaltung der von ihnen zu beachtenden Gesetze und Verordnungen sowie der aufsichtsbehördlichen Anforderungen
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§ 81c VAG Missstand in der Lebensversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=81c
(1) In der Lebensversicherung liegt ein die Belange der Versicherten gefährdender Mißstand auch vor, wenn bei überschußberechtigten Versicherungen keine angemessene Zuführung zur Rückstellung für
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§ 56a VAG Überschussbeteiligung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG+1992&a=56a
(1) Die für die Überschussbeteiligung der Versicherten bestimmten Beträge sind, soweit sie den Versicherten nicht unmittelbar zugeteilt wurden, in der Bilanz in eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung einzustellen. (2)
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§ 12a VAG Alterungsrückstellung; Direktgutschrift Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+1992&a=12a
(1) Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherten in der nach Art der Lebensversicherung betriebenen Krankheitskosten- und freiwilligen Pflegekrankenversicherung (Pflegekosten- und Pflegetagegeldversicherung) jährlich Zinserträge, die auf
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§ 333 VAG Zuständige Verwaltungsbehörde Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag+2016&a=333
Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit die Aufsicht über Versicherungsunternehmen der Bundesanstalt zusteht.
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§ 12 VAG Substitutive Krankenversicherung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG%2B1993&a=12
(1) Soweit die Krankenversicherung ganz oder teilweise den im gesetzlichen Sozialversicherungssystem vorgesehenen Kranken- oder Pflegeversicherungsschutz ersetzen kann (substitutive Krankenversicherung), darf sie im Inland vorbehaltlich des Absatzes 6 nur
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Artikel 44 GKV-WSG Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
http://www.buzer.de/gesetz/7655/a149552.htm?m=Basistarif#hit
Das Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10), wird wie folgt geändert 1. Die Inhaltsübersicht
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§ 4 VAG Feststellung der Aufsichtspflicht Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=4
Ob ein Unternehmen der Aufsicht unterliegt, entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Entscheidung bindet die Verwaltungsbehörden. Eine vor dem 1. April 1931 ergangene Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde steht einer