150 Ergebnisse für: versorgungsstrukturgesetz
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KKInsoHaftV Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+zur+Aufteilung+und+Geltendmachung+der+Haftungsbetr%C3%A4ge+durch+den+Spitzenverband+Bun
KKInsoHaftV Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
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§ 75 SGB X Ãbermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_X/75.html
(1) 1 Eine Ãbermittlung von Sozialdaten ist zulässig, soweit sie erforderlich ist für ein bestimmtes Vorhaben 1. der wissenschaftlichen Forschung im...
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§ 257 SGB V Beitragszuschüsse für Beschäftigte - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/SGB_V/257.html
(1) 1 Freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherte Beschäftigte, die nur wegen Ãberschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze...
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KBV: Medikationskatalog ist keine Positivliste
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/47374
Berlin – Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) hat in einer Stellungnahme darauf hingewiesen, dass der von KBV und Bundesvereinigung Deutscher...
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KKInsoHaftV Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verordnung+zur+Aufteilung+und+Geltendmachung+der+Haftungsbetr%C3%A4ge+durch+den+Spitzenverband+Bund+der+Krankenkassen+bei+Insolvenz+oder+Schlie%C3%9Fung+einer+Krankenkasse&f=1
KKInsoHaftV Verordnung zur Aufteilung und Geltendmachung der Haftungsbeträge durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen bei Insolvenz oder Schließung einer Krankenkasse
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§ 91 SGB V Gemeinsamer Bundesausschuss Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=91
(1) Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen bilden einen Gemeinsamen Bundesausschuss. Der Gemeinsame Bundesausschuss ist rechtsfähig. Er wird durch den
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§ 295 SGB V Abrechnung ärztlicher Leistungen Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=295
(1) Die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sind verpflichtet, 1. in dem Abschnitt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, den die Krankenkasse erhält, die Diagnosen, 2. in den Abrechnungsunterlagen
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§ 33 SGB V Hilfsmittel Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB+V&a=33
(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung
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§ 40 SGB V Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BV&a=40
(1) Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die in § 11 Abs. 2 beschriebenen Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in