1,701 Ergebnisse für: Hinterlegung
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Ratifikation - Rechtslexikon
http://www.rechtslexikon.net/d/ratifikation/ratifikation.htm
Rechtslexikon
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§ 422 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__422.html
Keine Beschreibung vorhanden.
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Sturmgewehr 57 (Stgw 57)
https://web.archive.org/web/20150721170344/http://www.lba.admin.ch/internet/lba/de/home/themen/pers0/bewaffnung/stgw57.html
Die Überlassung des Sturmgewehres 57 (Stgw 57) zu Eigentum wird wie bisher weitergeführt. Im Weiteren erhält derjenige Schütze das Sturmgewehr 57 unentgeltlich zu Eigentum, der diese Waffe seit mindestens sechs Jahren als persönliche Leihwaffe besitzt.
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§ 422 BGB Wirkung der Erfüllung - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/422.html
(1) 1 Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. 2 Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der...
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§ 268 BGB Ablösungsrecht des Dritten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/BGB/268.html
(1) 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die...
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§ 268 BGB Ablösungsrecht des Dritten - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/bgb/268.html
(1) 1 Betreibt der Gläubiger die Zwangsvollstreckung in einen dem Schuldner gehörenden Gegenstand, so ist jeder, der Gefahr läuft, durch die...
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Das Völkerrecht im Original
https://web.archive.org/web/20080411032714/http://www.brandtcomputer.de/Voelkerrecht/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Das Völkerrecht im Original
https://web.archive.org/web/20080917004323/http://www.brandtcomputer.de/Voelkerrecht/
Keine Beschreibung vorhanden.
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Sturmgewehr 90 (Stgw 90)
https://web.archive.org/web/20150721194339/http://www.lba.admin.ch/internet/lba/de/home/themen/pers0/bewaffnung/stgw90.html
Das Sturmgewehr 90 (Stgw 90) wird denjenigen Armeeangehörigen zu Eigentum überlassen, welche mit dieser Waffe bereits in der Rekrutenschule (RS) ausgerüstet wurden. Wer in der RS mit dem Stgw 57 ausgerüstet und später auf das Stgw 90 umgerüstet wurde,…
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§ 52 BGB - Einzelnorm
https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__52.html
Keine Beschreibung vorhanden.