5,787 Ergebnisse für: bmg

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    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__42.html

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    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__44.html

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=44

    (1) Wenn eine Person zu einer anderen Person oder wenn eine andere als die in § 34 Absatz 1 Satz 1 oder § 35 bezeichnete Stelle Auskunft verlangt, darf die Meldebehörde nur Auskunft über folgende Daten einzelner bestimmter Personen

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    http://www.buzer.de/gesetz/10628/a180973.htm

    (1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der Anmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde nach Absatz 4 auch

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=17

    (1) Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden. (2) Wer aus einer Wohnung auszieht und keine neue Wohnung im Inland bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Auszug bei der

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    http://www.pharmazeutische-zeitung.de/index.php?id=45515

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=bmg&a=7

    (1) Personen, die bei Meldebehörden oder anderen Stellen, die im Auftrag der Meldebehörden handeln, beschäftigt sind, ist es verboten, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. (2) Die in Absatz 1 genannten

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=29

    (1) Wer in Einrichtungen, die der gewerbs- oder geschäftsmäßigen Aufnahme von Personen dienen (Beherbergungsstätten), für länger als sechs Monate aufgenommen wird, unterliegt der Meldepflicht nach § 17 oder § 28.

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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BMG&a=22

    (1) Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. (2)

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    http://www.buzer.de/gesetz/10628/a181008.htm

    (1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder 2. entgegen § 44 Absatz 4 Nummer 3 Daten erlangt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig



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