102 Ergebnisse für: patentanwaltsordnung
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§ 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger - dejure.org
http://dejure.org/gesetze/StPO/53.html
(1) 1 Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder...
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§ 53 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Berufsgeheimnisträger - dejure.org
https://dejure.org/gesetze/StPO/53.html
(1) 1 Zur Verweigerung des Zeugnisses sind ferner berechtigt 1. Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder...
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Artikel 12 GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GG&a=12
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden,
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Artikel 1 RBerG Rechtsberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RberG&a=1
§ 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und
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Artikel 1 RBerG Rechtsberatungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=RBerG&a=1
§ 1 (1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig ohne Unterschied zwischen haupt- und
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§ 2 GwG Verpflichtete, Verordnungsermächtigung Geldwäschegesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=gwg&a=2
(1) Verpflichtete im Sinne dieses Gesetzes sind, soweit sie in Ausübung ihres Gewerbes oder Berufs handeln, 1. Kreditinstitute nach § 1 Absatz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 8 des
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Bundesverband Deutscher Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister e.V.
http://www.rechtsbeistand.de/wir_uber_uns.php
Der Bundesverband der Rechtsbeistände/Rechtsdienstleister bietet Ihnen neben umfangreichen Informationen über sich und seine Mitglieder u.a. eine Rechtsbeistand-Suche und Informationen über das Rechtsberatungsgesetz. Für Mitglieder und Interessenten…
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§ 6 SGB VI Befreiung von der Versicherungspflicht Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SGB%2BVI&a=6
(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit 1. Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden
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BQFGEG Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen
http://www.buzer.de/gesetz/9979/index.htm
BQFGEG Gesetz zur Verbesserung der Feststellung und Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen