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Versicherungsaufsichtsgesetzes427 Ergebnisse für: versicherungsaufsichtsgesetz
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§ 7 VAG Begriffsbestimmungen Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=7
Für dieses Gesetz gelten die folgenden Begriffsbestimmungen 1. Aufsichtsbehörde diejenige Behörde oder diejenigen Behörden, die auf Grund der §§ 320 bis 322 dieses Gesetzes oder anderer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
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§ 6 VAG Bezeichnungsschutz Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=6
(1) Die Bezeichnungen „Versicherung", „Versicherer", „Assekuranz", „Rückversicherung", „Rückversicherer" und entsprechende fremdsprachliche Bezeichnungen oder eine Bezeichnung, in der eines
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§ 26 VAG Risikomanagement Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=26
(1) Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem verfügen, das gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert ist und dabei die Informationsbedürfnisse der
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§ 65 VAG Niederlassung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=VAG&a=65
(1) Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, auf die die Richtlinie 2009/138/EG keine Anwendung findet und die das Versicherungsgeschäft durch eine Niederlassung betreiben wollen, bedürfen der Erlaubnis.
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§ 23 VAG Allgemeine Anforderungen an die Geschäftsorganisation, Produktfreigabeverfahren
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=23
(1) Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. Die
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§ 178 VAG Gründungsstock Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=178
(1) In der Satzung ist vorzusehen, dass ein Gründungsstock gebildet wird, der die Kosten der Vereinserrichtung zu decken sowie als Gewähr- und Betriebsstock zu dienen hat. Die Satzung soll die Bedingungen enthalten, unter denen der
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§ 294 VAG Aufgaben Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=294
(1) Hauptziel der Beaufsichtigung ist der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. (2) Die Aufsichtsbehörde überwacht den gesamten Geschäftsbetrieb der Versicherungsunternehmen im Rahmen einer
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§ 214 VAG Eigenmittel Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=214
(1) In die Ermittlung der Eigenmittel gehen ein 1. bei Aktiengesellschaften das eingezahlte Grundkapital abzüglich des Betrags der eigenen Aktien, bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit der eingezahlte Gründungsstock, bei
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§ 236 VAG Pensionsfonds Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=236
(1) Ein Pensionsfonds im Sinne dieses Gesetzes ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die 1. im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für einen oder mehrere Arbeitgeber zugunsten von
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§ 134 VAG Nichtbedeckung der Solvabilitätskapitalanforderung Versicherungsaufsichtsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=vag&a=134
(1) Ist die Solvabilitätskapitalanforderung nicht mehr bedeckt oder droht dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate einzutreten, hat das Versicherungsunternehmen die Aufsichtsbehörde unverzüglich darüber zu unterrichten. (2)